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   OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16   

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OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16 (https://dejure.org/2017,26485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2017 - 6 U 132/16 (https://dejure.org/2017,26485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 6 U 132/16 (https://dejure.org/2017,26485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gegen einen beteiligten Arbeitgeber auf Zahlung von Sanierungsgeld

  • rechtsportal.de

    ATV-K § 17; BGB § 315 Abs. 1
    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gegen einen beteiligten Arbeitgeber auf Zahlung von Sanierungsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Davon ausgenommen sind jedoch solche Satzungsbestimmungen, die tarifliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien übernehmen und mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG der Inhaltskontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln entzogen sind (vgl. BGH VersR 2013, 219, 221; BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, abgedr. bei "juris", Rz.17).

    Das hat zur Folge, dass die mit der Leistungsbestimmung erfolgte Erhebung von Sanierungsgeld unwirksam ist, weil eine gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 III 2 BGB bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O., Rz. 19).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei der Anwendung richtiger satzungsgemäßer Grundsätze auch eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Hamm VersR 2014, 93, 95) oder wenn sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung der Leistung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 27; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315 Rn. 349).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch für solche Zusatzversorgungskassen, die zugleich mit dem Systemwechsel auf der Leistungsseite vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell den Wechsel auf der Finanzierungsseite vom Umlagemodell zum kapitalgedeckten Modell vollzogen haben (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 31 f.).

    Unter diesen Umständen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den fehlenden Verweis auf die tarifliche Regelung zum Sanierungsgeld in der Satzung der Klägerin nicht als abschließend ansehen, sondern davon ausgehen, dass der Inhalt des Versorgungstarifvertrages zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 32).

    Die Abweichung ist beachtlich, denn die Satzung der Klägerin erlaubt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht, dass der verantwortliche Aktuar ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Klägerin von diesem abweichende Richttafeln verwendet (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 29).

    Er wird außerdem der Regelung in § 6 II L1, wonach der verantwortliche Aktuar bei Erkennen der Nichterfüllung der in § 6 I genannten Voraussetzungen den Vorstand, und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsrat zu unterrichten hat, entnehmen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechnungsgrundlagen nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf (vgl. auch: BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 30).

    Ist die Leistungsbestimmung unbillig, bleibt der die Leistung Bestimmende grundsätzlich ohne Möglichkeit der Korrektur bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit seiner Leistungsbestimmung an seine Bestimmung gebunden und kann sich nicht selbst auf die Unbilligkeit berufen (vgl. BGH NJW 2013, 3102 f.; BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 19; BAG NZA 2013, 148, 151; Erman-Hager, a. a. O., § 315, Rn. 14; Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 285, 287 m. w. N.).

    Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der Tarifbestimmung dagegen keine Stütze (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34).

    Da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Rentenansprüche - worauf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.12.2015 hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015, a. a. O., Rz. 34) - erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems, verbleiben als Rechtfertigung für die Erhebung von Sanierungsgeld nur solche finanziellen Engpässe, die in der Übergangszeit bis zum endgültigen Vollzug des Systemwechsels entstehen, z. B. dann, wenn das sofort benötigte Kapital der Rentenkasse zur Deckung der bereits ausgelösten Renten nicht ausreicht, weil hierfür aus dem vorhandenen Vermögen und den erhobenen Umlagen noch kein ausreichender Kapitalstock gebildet werden konnte (vgl. auch: BFH, Urteil v. 14.9.2005 - VI R 32/04 -, abgedr. bei "juris", Rz. 18; Langenbrinck/Mühlstädt, Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl., Rn. 166).

    Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die zur Klageabweisung führende Unwirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeld für das Abrechnungsjahr 2011 auf drei unabhängig voneinander wirkende Ermessensfehler bei der Leistungsbestimmung durch den Verwaltungsrat der Klägerin gestützt ist, von denen jeder für sich die Entscheidung alleine trägt, und weil jedenfalls zwei dieser Ermessensfehler, nämlich die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage eines von der Regelung in § 17 I 1 ATV abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes und die Erhebung des Sanierungsgeldes auf der Grundlage einer vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichenden Sterbetafel, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9.12.2015 (vgl. BGH Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, a. a. O.) höchstrichterlich geklärt ist.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Zur Sicherstellung der Finanzierung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Satzung (Stand: Dezember 2011) in § 6 L1, der der Regelung in § 6 L1 der dem Senat in den Verfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 vorgelegten Satzung (Stand: September 2009) entspricht, - auszugsweise - bestimmt:.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.6.2017 haben beide Parteivertreter ergänzend auf ihren in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 gehaltenen Sachvortrag nebst der dortigen Anlagen und die dort geäußerten und mit dem Senat im Termin vom 18.5.2017 erörterten Rechtsauffassungen Bezug genommen.

    Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17.9.2008, welches in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 in vollständiger Fassung vorgelegt worden ist, ist als Grund für die Notwendigkeit der Erhebung des beschlossenen Sanierungsgeldes ein Nachreservierungsbedarf für biometrische Risiken in Höhe von ca. 100, 2 Mio. Euro festgehalten worden.

    Dieser Nachreservierungsbedarf beruht nach dem Inhalt der in den genannten Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen Berichten des Aktuars vom 16.5.2008 und vom 2.9.2008 auf der Berücksichtigung der Deckungsrückstellung, die sich bei Anwendung der Richttafeln 2005 G von I3 ergeben.

    Sie war im Hinblick darauf, dass dem versicherungsmathematischen Barwert der Anwartschaften und Ansprüche zum Stichtag am 31.12.2001 in Höhe von 3.713,019 Mio. Euro ein Kassenvermögen in Höhe von 3.656,930 Mio. Euro gegenüberstand, wie sich aus dem in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 2012/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten versicherungsmathematischen Gutachten der I3 AG vom 13.5.2002 ergibt, zu fast 99% ausfinanziert.

    Im Gegenteil folgt aus dem - in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber vom 8.3.2002 und dem darin wiedergegebenen Inhalt der (wenige Tage vor Abschluss des Tarifvertrages am 1.3.2002) stattgefundenen Gespräche zwischen den Tarifvertragsparteien vom 27.2.2002, dass steuerunbelastete Sanierungsgelder nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen gerade nicht dazu genutzt werden sollten, einen Finanzierungsbedarf zu schließen, der durch Umwandlung von Umlagen in steuerfreie Beiträge zur Kapitaldeckung dient.

  • LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Zur Sicherstellung der Finanzierung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Satzung (Stand: Dezember 2011) in § 6 L1, der der Regelung in § 6 L1 der dem Senat in den Verfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 vorgelegten Satzung (Stand: September 2009) entspricht, - auszugsweise - bestimmt:.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.6.2017 haben beide Parteivertreter ergänzend auf ihren in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 gehaltenen Sachvortrag nebst der dortigen Anlagen und die dort geäußerten und mit dem Senat im Termin vom 18.5.2017 erörterten Rechtsauffassungen Bezug genommen.

    Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17.9.2008, welches in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 in vollständiger Fassung vorgelegt worden ist, ist als Grund für die Notwendigkeit der Erhebung des beschlossenen Sanierungsgeldes ein Nachreservierungsbedarf für biometrische Risiken in Höhe von ca. 100, 2 Mio. Euro festgehalten worden.

    Dieser Nachreservierungsbedarf beruht nach dem Inhalt der in den genannten Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen Berichten des Aktuars vom 16.5.2008 und vom 2.9.2008 auf der Berücksichtigung der Deckungsrückstellung, die sich bei Anwendung der Richttafeln 2005 G von I3 ergeben.

    Sie war im Hinblick darauf, dass dem versicherungsmathematischen Barwert der Anwartschaften und Ansprüche zum Stichtag am 31.12.2001 in Höhe von 3.713,019 Mio. Euro ein Kassenvermögen in Höhe von 3.656,930 Mio. Euro gegenüberstand, wie sich aus dem in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 2012/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten versicherungsmathematischen Gutachten der I3 AG vom 13.5.2002 ergibt, zu fast 99% ausfinanziert.

    Im Gegenteil folgt aus dem - in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber vom 8.3.2002 und dem darin wiedergegebenen Inhalt der (wenige Tage vor Abschluss des Tarifvertrages am 1.3.2002) stattgefundenen Gespräche zwischen den Tarifvertragsparteien vom 27.2.2002, dass steuerunbelastete Sanierungsgelder nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen gerade nicht dazu genutzt werden sollten, einen Finanzierungsbedarf zu schließen, der durch Umwandlung von Umlagen in steuerfreie Beiträge zur Kapitaldeckung dient.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Zur Sicherstellung der Finanzierung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Satzung (Stand: Dezember 2011) in § 6 L1, der der Regelung in § 6 L1 der dem Senat in den Verfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 vorgelegten Satzung (Stand: September 2009) entspricht, - auszugsweise - bestimmt:.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.6.2017 haben beide Parteivertreter ergänzend auf ihren in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 gehaltenen Sachvortrag nebst der dortigen Anlagen und die dort geäußerten und mit dem Senat im Termin vom 18.5.2017 erörterten Rechtsauffassungen Bezug genommen.

    Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17.9.2008, welches in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 in vollständiger Fassung vorgelegt worden ist, ist als Grund für die Notwendigkeit der Erhebung des beschlossenen Sanierungsgeldes ein Nachreservierungsbedarf für biometrische Risiken in Höhe von ca. 100, 2 Mio. Euro festgehalten worden.

    Dieser Nachreservierungsbedarf beruht nach dem Inhalt der in den genannten Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen Berichten des Aktuars vom 16.5.2008 und vom 2.9.2008 auf der Berücksichtigung der Deckungsrückstellung, die sich bei Anwendung der Richttafeln 2005 G von I3 ergeben.

    Im Gegenteil folgt aus dem - in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber vom 8.3.2002 und dem darin wiedergegebenen Inhalt der (wenige Tage vor Abschluss des Tarifvertrages am 1.3.2002) stattgefundenen Gespräche zwischen den Tarifvertragsparteien vom 27.2.2002, dass steuerunbelastete Sanierungsgelder nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen gerade nicht dazu genutzt werden sollten, einen Finanzierungsbedarf zu schließen, der durch Umwandlung von Umlagen in steuerfreie Beiträge zur Kapitaldeckung dient.

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Satzungsbestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der zeitlich vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 28).

    Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn das Vertrauen in den Bestand der geänderten Regelung nicht schutzwürdig war, etwa weil im Hinblick auf ihre fehlende Verfassungskonformität eine Neuregelung geplant oder angekündigt worden war, mit der Folge, dass der Betroffene mit einer Neuregelung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 30 f.) oder wenn die Rechtslage unklar oder verworren war oder wenn zwingende Belange des Gemeinwohls eine Rückwirkung geboten haben (vgl. BGH VersR 2013, a. a. O., 49; Urteil v. 7.9.2016 - IV ZR 172/15 -, abgedr. bei "juris", Rz. 20 f.).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, a. a. O., Rz. 19).

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Mit Blick darauf kann § 63 L1 nicht als reine Binnenregelung zulasten der beteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden (vgl. BGH, Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 59 f.).

    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Davon ausgenommen sind jedoch solche Satzungsbestimmungen, die tarifliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien übernehmen und mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG der Inhaltskontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln entzogen sind (vgl. BGH VersR 2013, 219, 221; BGH, Urteil v. 9.12.2015 - IV ZR 336/14 -, abgedr. bei "juris", Rz.17).

    Die Kernentscheidung der Bestimmung zur Sanierungsgeldhöhe bleibt kraft satzungsgemäßer Zuweisung dem Verwaltungsrat der Klägerin vorbehalten, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, da die Leistungsbestimmung gem. § 315 I BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (vgl. BGH VersR 2013, 219, 222).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer bewussten Regelungslücke dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen würde, weil im Falle einer bewussten Regelungslücke eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil v. 25.1.2017 - IV ZR 409/15 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27).

    Das setzt jedoch voraus, dass hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. BGH, Urteil v. 25.1.2017, a. a. O.).

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16
    Nach dieser Theorie ist der Wert eines Unternehmens - neben anderen Faktoren - auch durch die zu schätzende Ertragsprognose in der Zukunft unter Berücksichtigung der im Bewertungszeitpunkt bereits erkennbar gewordenen Entwicklungen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1973, 509 ff.; NZG 1998, 644, 646).
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 306/12

    Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 385/11

    Bonuszahlung im Bankgewerbe - Zielvereinbarung - Bonusvolumen - Berücksichtigung

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 18/97

    Zur Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

  • BGH, 08.02.2017 - IV ZR 543/15

    Private Krankenversicherung: Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalts

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 247/03

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11

    Abänderung der Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten Tantieme des

  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 134/10

    Rechtmäßigkeit einer Systemumstellung in der Altersversorgung durch

  • OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Eine entsprechende Auslegung beruht vorliegend aber darauf, dass Anhang 4 SEZVK den AVP 2001 der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes enthält und mithin für das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien für maßgeblich erklärt (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 94).

    Gerade der Umstand, dass die Regelung - wenn auch nicht in vollem Umfang - von einem Fortbestand der Umlagefinanzierung ausgehe, spreche dafür, dass mit der Vollendung der Umstellung des Finanzierungssystems vom umlagegedeckten System zum kapitalgedeckten System für eine Sanierungsgelderhebung kein Raum mehr sei (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f.).

    Der Senat ist hier - anders als das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.; Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.), aber im Einklang mit der Literatur (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 6; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2 f.; Hebler/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung 2018, 32 ff.) - der Ansicht, dass tarifvertragliche Bestimmungen durch den Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im Technischen Geschäftsplan nicht verletzt werden.

    Das Oberlandesgericht Hamm argumentiert nun (vgl. Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.), dass der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 ATV-K nicht geeignet sei, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat hierzu eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f., 121 ff., Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.) vertritt und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    (3) Indes ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht, dass eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung - wie die Beklagte - nicht zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 7 U 196/13, juris Rn. 44; Breier/Dassau/Kiefer, TV-L § 17 ATV Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OLG Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 8. Juni 2017 - 6 U 132/16, juris Rn. 97 ff.; Dietsch/Hußlein/Stirner, Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, 3. Aufl. S. 127).
  • LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
    In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Billigkeit der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung durch den Verwaltungsrat, mit welcher die Leistungsbestimmung getroffen wurde, maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16).

    Insoweit kann aus dem Regelungszusammenhang und dem Wortlaut des ATV-K nicht daraus geschlossen werden, dass das Sanierungsgeld dazu dienen soll, dass sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

    Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob sich die tarifrechtlichen Vorgaben des § 17 ATV in gleicher Weise auf umlagefinanzierte wie auf kapitalgedeckte Systeme beziehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16, juris, Rn. 97).
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